Vereinssatzung
I. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
§ 1 - Name
Der Verein trägt den Namen "paraCultura Verein zur Förderung von KünstlerInnen mit Behinderung e. V."
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 3 - Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kunst und Kultur von Menschen mit Behinderung. Er veranstaltet hierzu Kulturfestivals, Kunstworkshops und einzelne Aufführungen mit künstlerischem Anspruch und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch, wie z.B. die Suche nach Kooperationspartnern aus Gesellschaft und Politik, die Sammlung von Spendengeldern und die Beantragung von öffentlichen Fördermitteln.
§ 4 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 - Mittel
1. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirkt der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Fördergelder. ( Zuschüsse aus Kulturfonds, Stiftungen etc.)
2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 7 - Mitglieder
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und
Aufnahme durch den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer Aufnahmebestätigung wirksam.
§ 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) den laufenden Jahresbeitrag zu leisten.
2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
§ 10 - Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung oder Konkurs bei juristischen Personen.
2. Der Austritt kann erfolgen mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss an den Vorstand gerichtet sein.
3. Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten bezahlt hat. Stundung kann gewährt werden.
b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
4. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
5. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.
III. Verwaltung des Vereins
§ 11 - Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat
§ 12 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
d) dem Kassierer und seinem Stellvertreter.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der 1. Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten dürfen.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand kann aus seiner Mitte durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
6. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8. Der Vorstand und der Geschäftsführer geben sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zeichnungsbefugnis festgelegt ist.
9. Die Vorstandsmitglieder haften nur bei nachweislichem Vorsatz und/oder nachweislicher grober Fahrlässigkeit.
§ 13 - Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird
a) von einem Zehntel der Mitglieder oder
b) von den Kassenprüfern.
4. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen wird mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungs-änderungen beziehen, müssen 4 Wochen vor der Sitzung zugestellt sein.
§ 14 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung.
4. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
5. Satzungsänderungen
§ 15 - Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates
Der Vereinsbeirat besteht aus herausragenden Vertretern des öffentlichen Lebens und berät den Verein. Treffen des Vereinsbeirates finden nach Bedarf statt.
§ 16 - Beschlussfassung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Satzungsänderungen und Auflösung gelten Sonderbestimmungen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für korporative Mitglieder ist je ein Vertreter stimmberechtigt, der von der Korporation nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist.
3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 17 - Satzungsänderung und Auflösung
1. Für eine Satzungsänderung, die eine Veränderung der Ziele des Verein verfolgt, ist die Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von vierfünftel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Korporative Mitglieder haben bei Beschlüssen zu 1. und 2. je eine Stimme wie in § 16.2.
4. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 18 - Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
3. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen und hat Anspruch auf ein Protokoll der Mitgliederversammlung.
§ 19 - Rechnungsprüfung
1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
2. Wenn die Prüfung keine Beanstandung ergeben hat, so tragen die Kassenprüfer beide Berichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.
3. Die Kassenprüfer bleiben 2 Jahre im Amt. Direkte Wiederwahl ist zulässig.
§ 21 - Vermögensbildung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Berlin Kreisverband Südost e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen der Kulturförderung für Menschen mit Behinderungen zu verwenden hat.
§ 22 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung
vom 24.05.2002
§ 1 - Beitragspflicht
Alle Mitglieder des paraCultura Verein zur Förderung von KünstlerInnen mit Behinderung e.V. - ausgenommen Ehrenmitglieder und Beiratsmitglieder - zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
§ 2 - Andere Mitglieder
1. Einzelmitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag von 40,00 €.
2. Juristische Personen, Organisationen und Fördermitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag von mind. 120,00 €.
3. Mitglieder mit einem monatlichen Einkommen nicht über 600,00 € zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von 20,00 €. Als Nachweis hierfür genügt die schriftliche rechtsverbindliche Erklärung des Mitglieds. Der Vorstand hat das Recht, die Einkommensverhältnisse bei begründeten Zweifeln mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln prüfen zu lassen.
§ 3 - Fälligkeit und Abrechnung
1. Der Jahresbeitrag wird am 31.03. jedes Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei nicht termingerechter Beitragszahlung können Mahngebühren erhoben werden, deren Höhe der Vereinsvorstand festsetzt.
2. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung wird eine Ermäßigung von 5% auf den zu zahlenden Jahresbeitrag gewährt.
3. Tritt ein Mitglied während des Kalenderjahres ein, wird der Mitgliedsbeitrag nur für die angebrochenen Quartale der Mitgliedschaft geschuldet. Der sich hiernach ergebende Mitgliedsbeitrag ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag zu entrichten.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen, die zu einem anderen Mitglieds- oder Beitragsstatus führen, dem Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen. Nachträgliche Forderungen oder Erstattungen von Mitgliedsbeiträgen sind im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen möglich.
5. Bei Austritt aus dem Verein während des Kalenderjahres wird gleichwohl der volle Jahresbeitrag geschuldet.
6. Im Falle einer Umwandlung von Unternehmen bleibt die Beitragsbemessung für das laufende Kalenderjahr unberührt; alle übertragenden und übernehmenden Rechtsträger haften für die Beitragsverbindlichkeiten einschließlich etwaiger Zahlungsrückstände als Gesamtschuldner.
§ 4 - Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 24.05.2002 in Kraft.